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Beskrivelse
Mit Starkung des Eigenverwaltungsverfahrens durch das ESUG ist auch die Frage der Haftung von Geschaftsleitungsorganen immer wieder in den Mittelpunkt geruckt und wurde - zumindest fur die GmbH - bereits umfassend behandelt. Nach welchen Vorschriften die Geschaftsfuhrungsorgane von Personengesellschaften bei Verletzung ihrer insolvenzspezifischen Pflichten zur Verantwortung gezogen werden konnen, bleibt dagegen weitgehend ungeklart. Die Arbeit untersucht im Schwerpunkt, ob sich die bereits fur die Kapitalgesellschaft entwickelten Grundsatze ubertragen lassen und ob die speziell fur die Personengesellschaft geltende Haftungsvorschrift des 128 HGB im Eigenverwaltungsverfahren angewendet werden kann.