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Beskrivelse
Obwohl die Willenserklarung (WE) eines der zentralen Rechtsinstitute des BGB ist, werden sowohl die Frage nach ihrem Tatbestand und Begriff als auch die damit verknupften Fragen nach ihrem Geltungs- und ihrem Zurechnungsgrund auch heute noch kontrovers beantwortet. Vor allem aber werden die heutigen Meinungen dem auch schon in der gesetzlichen Regelung angelegten Gerechtigkeitsgehalt nicht gerecht. Dies gilt auch fur die heute (wohl) herrschende Meinung, nach der nur im Falle einer sog. Erklarungsfahrlassigkeit die Zurechenbarkeit und damit eine Willenserklarung gegeben sei.Dagegen entwickelt der Verfasser eine normative Willenstheorie, die zwar vom Willen als Geltungsgrund ausgeht, aber dennoch - aus Grunden optimaler Freiheitsverwirklichung - den Tatbestand auf die Erklarung beschrankt. Entsprechend wird der Zurechnungsgrund der irrtumlichen Willenserklarung allein in der Anfechtbarkeit gesehen und die Geltungsbegrundung einer jeglichen Willenserklarung daraus abgeleitet, daa das Gesetz in Ansehung der Erklarung einen ihr entsprechenden Willen normativ annimmt.