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Beskrivelse
Ein Deutscher kann vor den Verwaltungsgerichten der Mehrzahl der europaischen Staaten gegen ihn aus dem Ausland betreffende Umweltbeeintrachtigungen Klage erheben. Demgegenuber ist der auslandische Grenznachbar angesichts des streng auf Individualrechtsschutz ausgerichteten deutschen Verwaltungsrechtsschutzsystems nur unzureichend geschutzt; er ist regelmaaig nicht klagebefugt. Die vorliegende Arbeit untersucht die Vereinbarkeit dieser Rechtslage mit gemeinschaftsrechtlichen und volkerrechtlichen Vorgaben unter besonderer Berucksichtigung der 2001 in Kraft getretenen Aarhus-Konvention. Dabei wird ein europaweiter allgemeiner Grundsatz auf gleichen Zugang zu Gericht in Umweltangelegenheiten herausgearbeitet. Dieser fuhrt als Teil eines in der Entwicklung begriffenen europaischen Verwaltungsrechts zu einer Europaisierung auch des deutschen Verwaltungsprozessrechts.