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Beskrivelse
Traditionell wird im Arbeitsrecht zwischen abhangiger und selbstandiger Tatigkeit unterschieden. Die arbeitsrechtlichen Schutznormen sind fast ausschliesslich zugunsten abhangig beschaftigter Arbeitnehmer anwendbar. Fur Unternehmen kann es deshalb attraktiv sein, Arbeit so auszulagern, dass sie im Wege des Outsourcings als Tatigkeit von vermeintlich Selbstandigen ausgefuhrt wird. Die Arbeit zeigt das komplexe Zusammenspiel der arbeitsrechtlichen Schutznormen in der Phase der Vorbereitung und Durchfuhrung des Outsourcings auf; zugleich untersucht sie den Begriff des Arbeitnehmers.