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Beskrivelse
Aufgrund des allgegenwartigen Insolvenzrisikos hangt der Erfolg eines Bauvertrags nicht selten vom Mass der gegenseitigen Sicherung ab. Vor diesem Hintergrund beschaftigt sich das Werk mit Burgschaften fur die Hauptleistungsseite. Einen Schwerpunkt bildet hierbei die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob von einer Erfullungsburgschaft auch Mangelanspruche erfasst werden sowie, ob eine Erfullungsburgschaft auch nach erfolgter Abnahme des Werks haftet. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der nicht weniger strittigen Frage, ob eine Mangelburgschaft auch wegen solcher Mangel in Anspruch genommen werden kann, die bereits bei Abnahme bestanden.