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Beskrivelse
Wahrend das Gesetz sowohl fur die GmbH als auch die AG lediglich ein vertretungsberechtigtes Organ bestimmt (den Geschaftsfuhrer bzw. den Vorstand), sieht 30 BGB neben dem Vorstand ein weiteres Organ vor, das zur Vertretung des Vereins berufen werden kann: den besonderen Vertreter. Schwerpunkt der Untersuchung ist die Frage, ob der besondere Vertreter als Organ einer juristischen Person dem personlichen Geltungsbereich des Kundigungsschutzgesetzes unterfallen kann. Da es sich bei dem besonderen Vertreter um ein Organ des Vereins handelt, konnte der Anwendbarkeit des allgemeinen Kundigungsschutzes aber 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG entgegenstehen, wonach der allgemeine Kundigungsschutz nicht fur die Mitglieder des Organs gilt, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist. Ob und unter welchen Voraussetzungen der besondere Vertreter als gesetzlicher Vertreter 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG unterfallt, ist Gegenstand der Untersuchung.