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Beskrivelse
In einer festen Rangordnung bestimmt der Grundstuckseigentumer den Rang der Grundpfandrechte. Gleitet die Rangordnung, ist ihm dieser Einfluss weitgehend versagt. Die Untersuchung stellt drei Regelungsmodelle vor, deren grosste Gemeinsamkeit darin besteht, dass die ursprunglich gewollte feste Rangordnung in der Praxis weitgehend aus den Angeln gehoben werden konnte. Keine dieser Konzeptionen war wirklich erfolgreich. Im Ansatz verdient das Modell der Schweiz den Vorzug. Den deutschen Vorstellungen ist jedoch insoweit zu folgen, als entgegen weitverbreiteter Auffassung die dem Eigentumer zustehende Rangstelle pfandbar und am Verwertungserlos beteiligt sein muss. Kritisiert wird schliesslich die deutsche Reform des Rechts der Loschungsvormerkung aus dem Jahre 1978, die die gleitende Rangordnung wiederhergestellt hat."