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Beskrivelse
1 Nach 9 des Gesetzes zur F rderung der Stabilit t und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967, BGBI I, S. 582, ist der Haushaltswirtschaft des Bundes eine mittelfristige Finanz- planung zugrunde zu legen; nach 14 des Gesetzes gilt das auch f r die Bundesl nder. Die erste Finanzplanung des Bundes wurde f r die Periode 1967 bis 1971 aufgestellt; s. dazu Bun- destagsdrucksache V 12065 vom 11. 8. 1967. Die Arbeit besch ftigt sich im weiteren nur mit den Gemeinden; auch soweit von kommunal gesprochen wird, sind daher in der Regel lediglich die Gemeinden, nicht aber die Gemeinde- verb nde gemeint. 3 Nach einer Umfrage des Deutschen St dte tages hatten bereits 1967 insgesamt 53 St dte einen Finanzplan vorgelegt (Reformen f r die St dte von morgen. Freie B rger - Moderne Verwal- tung - Gesunde Finanzen. Neue Schriften des Deutschen St dtetages, H. 22, K ln 1967, S. 103). Der St dtetag kam dann allerdings zu dem Ergebnis, da die Finanzplanung in den St dten in vielf ltiger Variation anzutreffen ist, von der Aufstellung einfacher Investitions- zusammenstellungen ber die Erarbeitung von Investitionspl nen und Finanzierungsvorschl - gen bis hin zu einer umfassenden Planung, in der die Ergebnisse der Vorausschau der Entwick- lung des ordentlichen Haushalts mit den Ergebnissen umfassender Investitionsbedarfsermittlun- gen in einem, Finanz- und Investitionsplan' abgestimmt werden . (Deutscher St dtetag, 14. Hauptversammlung vom 21. -23. 6. 1967 in Bremen, Arbeitskreis I: Finanzreform - Finanz- planung, Arbeitsunterlage B, Mittelfristige Finanzplanung, S. 3.